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Räumen und Streuen - Räumpflicht Streupflicht Arbeitssicherheit Freiberg

Wo muss ich räumen und streuen?

Räumen und Streuen gehören in der kalten Jahreszeit zu den Aufgaben jedes Grundstückbesitzers bzw. ist dieser dafür verantwortlich. Das heißt, er muss alle Verkehrswege für Fußgänger und Fahrzeuge jeder Art nicht nur benutzbar halten. Er ist dafür verantwortlich bzw. hat dafür Sorge zu tragen, dass Wege gefahrlos befahren oder begangen werden können. Das geht auch aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor (LG Coburg, Urteil vom 30.11.2011, Az.:21 O 380/11).

Eine Frau hatte geklagt, nachdem sie auf dem Betriebsgelände Ihres Arbeitgebers gestürzt war und sich Radiusköpfchen am Ende des Unterarmknochens, nahe dem Handgelenk, brach. Sie blieb für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Da die Verletzung nicht vollständig ausheilte, blieben Beschwerden zurück.

Das Gericht wies die Klage ab und teilte im Urteil weiterführend mit (und das ist für Arbeitgeber relevant), dass „lediglich ein Zustand herzustellen sei, der es den Mitarbeitern ermögliche, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt die Hoffläche gefahrlos zu befahren und zu begehen.“

Was bedeutet das nun für das Räumen und Streuen? Daraus schließt unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit Carsten Höflich u.a.: „Wenn sich auf dem Betriebsgelände im Herbst eine überdurchschnittliche Menge Laub auf den Wegen gesammelt hat, ist dieses zu entfernen. Zumindest insoweit, dass die Wege gefahrlos zu benutzen sind. Gleiches gilt im Winter nach Schneefall oder/und Vereisung. – Im Grunde gilt: Liegt was auf dem Weg, das sich auf den Verkehr behindernd auswirken könnte, sollte es beräumt werden.“

Räumen und Streuen – Die Räum- und Streupflicht

Besonders im Winter, wenn es in Union ans Räumen und Streuen geht, hört man vielerorts von einer „Räum- und Streupflicht“. Der Terminus ist zwar allgemein geläufig und findet Anwendung, doch ist der wörtlich daraus abzuleitende Inhalt nicht korrekt. Das juristische Schlagwort lautet „Verkehrssicherungspflicht“, wodurch sich ein etwas anderer Hintergrund herleiten lässt. Bei Schnee- und Eisglätte zum Beispiel müssen Grundstücksbesitzer dafür Sorge tragen, dass die Gehwege, die an ihrem Grundstück vorbeiführen, gefahrlos passierbar sind. Diese Pflicht trifft Anwohner wie Besitzer von Gewerbegrundstücken gleichermaßen. Das kann das Räumen von Schnee sowie das Streuen das von Rollsplit, Sand oder ähnlichen Materialien einschließen.

Wann muss ich räumen und streuen?

Wann Sie räumen und streuen müssen, legen in Deutschland die Länder in den jeweiligen Straßengesetzten oder Straßenreinigungsgesetzen fest. Sie werden also nicht umhinkommen, im Rathaus oder dem Gemeindeamt nachzufragen, um dies für Ihren speziellen Fall zu klären. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Verordnungen auch online abrufbar sind.

Als Faustformel finden Sie im Internet verschiedene Zeiten. Nach unseren Recherchen werden häufig Zeiten zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen und zwischen 09.00 Uhr und 21.00 Uhr am Wochenende sowie an Feiertagen angegeben. Diese Zeiten sind pauschal und müssen nicht der geltenden Rechtslage entsprechen. Besonders für Gewerbetreibende können die Räumzeiten abweichen, immerhin gilt für diese eine Verkehrssicherungspflicht, solange sich Personen auf dem Betriebsgelände (inkl. angrenzender Wege) befinden bzw. diese benutzen.

Allgemeine Hinweise

Damit Räumen und Streuen für Sie nicht zum Hindernis wird, hier noch ein paar allgemeine Hinweise:

  • Halten Sie Straßen und Gehwege frei von Scherben, Laub, Müll, Laub, Eis und Schnee
  • Auch Treppen sind Wege. Diese müssen intakt sein; das gilt auch für die Handläufe (Geländer).
  • Achten Sie auf funktionierende Außenbeleuchtung.
  • Das Räumen gilt nicht nur für Wege jeglicher Art. Auch Dächer können von Schneelasten betroffen sein. Daher ist es ratsam, Dächer, Dachziegel, Regenrinne, Schornstein, Satellitenschüssel oder Schneefanggitter zu kontrollieren und gegebenenfalls zu räumen. Auch Fotovoltaikanlagen müssen regelmäßig gecheckt werden.
  • Überprüfen Sie mindestens zweimal jährlich den Baumbestand (mit und ohne Blattwerk) auf Ihrem Grundstück und immer nach einem Sturm. Hinweis: Sie sind auch für die Beräumung von Blattwerk verantwortlich, das vom Baum des Nachbarn fällt. Die Faustformel lautet: „Liegt’s auf meinem Grundstück, muss ich’s wegräumen.“
  • Zäune, Mauern und Hecken müssen sicher sein.

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